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RATGEBER

Zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch innerhalb der Familie?

Beim Verwandtschaftsbesuch oder im gemeinsamen Haushalt geht auch mal was zu Bruch. Muss die kostbare Porzellantasse oder die Lesebrille dran glauben, soll natürlich ein Ersatz her. Ob die Privathaftpflichtversicherung die Rechnung übernimmt, das erfahren Sie hier.

Drei Generationen feiern zusammen und stoßen an. Familienfeiern machen Freude. Manchmal geht aber etwas zu Bruch. Zahlt die Privathaftpflicht auch innerhalb von Familien?

Drei Generationen – Großeltern, Eltern und Kinder – feiern zusammen und haben viel Freude. Aber was passiert, wenn ein Schaden dabei entsteht? Zahlt die Privathaftpflichtversicherung auch innerhalb der Familie?

 

Der Haftpflichtfall in der Familie

Es ist unangenehm, wenn einem das Eigentum einer anderen Person kaputt geht. Besonders bei Familienmitgliedern. Kommt die Privathaftpflichtversicherung eigentlich auch für einen Schaden innerhalb der Familie auf? Das kommt ganz darauf an.

Manche Familienmitglieder wohnen gemeinsam in einem Haushalt, andere mehr oder weniger weit entfernt. Für den Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ist entscheidend, ob die schadenverursachende und die geschädigte Person zusammenleben. Dann nämlich lässt sich für den Versicherer schwer feststellen, wem von den beiden der kaputte Gegenstand gehört. Die Trennung zwischen Mein, Dein und Unser ist innerhalb eines Haushaltes manchmal nicht so klar wie bei getrennten Wohnungen. Und Schäden an eigenen Sachen sind generell vom Privathaftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen.

 

Mitversicherung von Familienmitgliedern und Haftpflichtansprüche innerhalb der Familie – wo liegt der Unterschied?

Familientarife zur Privathaftpflichtversicherung sichern Familienmitglieder, die in einem Haushalt zusammenleben, gemeinsam gegen Haftpflichtansprüche Dritter ab. Berechtigte Forderungen, die gegen Vertragsinhaber oder im Vertrag mitversicherte Personen erhoben werden, begleicht der Versicherer. Unberechtigte Forderungen wehrt er ab. Auch wenn sie nicht mehr im Elternhaus leben, können Kinder während Ausbildung und Studium auch noch mitversichert sein.

Haftpflichtansprüche gegen den Verursacher entstehen, wenn dieser das Eigentum einer Person beschädigt oder eine Person verletzt. Das kann auch innerhalb einer Familie oder sogar unter gemeinsam in einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag Versicherten vorkommen. Gegenseitige Forderungen gemeinsam Versicherter sind in der Regel ausgeschlossen oder nur in besonders leistungsstarken Tarifen enthalten.

 

Wer gehört eigentlich zur Familie in der Privathaftpflichtversicherung?

Familie ist ein dehnbarer Begriff. Selbst die beste Freundin oder der beste Freund kann sich wie ein Familienmitglied anfühlen. Auch Lebenspartner ohne Trauschein empfinden sich als eine Familie. So sehen es auch die Privathaftpflichtversicherer und nehmen Lebenspartner in der Regel auf Antrag namentlich mit in den Vertrag auf. Bei einem gemeinsamen Vertrag sind gegenseitige Ansprüche meist ausgeschlossen, doch es lässt sich immerhin ein Beitrag sparen.

Die Mitversicherung von Angehörigen innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft ist in den Versicherungsbedingungen geregelt und umfasst meist folgenden Personenkreis:

  • Ehepartner und Lebenspartner
  • Eltern und Kinder – einschließlich Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern und -kinder
  • Schwiegereltern und -kinder sowie Geschwister, Großeltern und Enkel

Je nach Vertrag und Tarif kann die Mitversicherung von Familienmitgliedern unterschiedlich geregelt sein. Wer auf der sicheren Seite sein will, checkt am besten den individuellen Versicherungsvertrag oder fragt beim Versicherer nach.

 

Wie ist es eigentlich bei Haftpflichtansprüchen in einer Wohngemeinschaft?

Wohngemeinschaften erfreuen sich großer Beliebtheit – nicht nur unter Azubis und Studierenden. Im Gegensatz zu Paaren oder Familien, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist bei einer WG jedoch keine auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Wirtschaftsführung gegeben. Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft sind in der Regel keine Familienmitglieder und benötigen eine separate Privathaftpflichtversicherung. Wer sich noch in Ausbildung oder Studium befindet, ist oft weiterhin über die Eltern privathaftpflichtversichert.

Sind die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Wohngemeinschaft zwischen eigenen und gemeinschaftlichen Gegenständen klar geregelt, lassen sich Schadenverursacher und Geschädigter genau abgrenzen. Dann sind auch gegenseitige Haftpflichtansprüche in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

 

Autsch, das hat wehgetan! – Spezialfall Personenschäden in der Privathaftpflichtversicherung

Während bei beschädigten Gegenständen das Eigentumsverhältnis zu klären ist, gibt es bei körperlichen Verletzungen keinen Zweifel daran, wer die geschädigte Person ist. Neuere und leistungsstärkere Privathaftpflichtversicherungstarife schließen daher häufig gegenseitige Personenschäden innerhalb der im Vertrag Versicherten mit ein. Manche Tarife sehen sogar den Einschluss gegenseitig verursachter Sachschäden vor. Hier lohnt sich ein Blick in die Vertragsunterlagen und bei Bedarf die Umstellung des Vertrags.

Die Stiftung Warentest hat kürzlich bestätigt, dass neuere Tarife zur Privathaftpflichtversicherung oft leistungsstärker und günstiger sind. Auch unsere Tarife erhielten Bestnoten: "Testurteil „SEHR GUT“ für unsere Privathaftpflicht". Und was die Mitversicherung von Personen im gemeinsamen Haushalt oder Haftpflichtansprüche untereinander angeht, haben unsere Tarife einiges zu bieten.

 

 

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