Der Vermieter kann nicht vorgeben, dass die Wände beispielsweise nur in Weiß gestrichen werden dürfen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09). Selbst die Vorgabe, dass die Wände in „neutralen“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08) oder „deckenden, hellen Farben“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07) gehalten werden müssen, ist unzulässig. Werden solche Farbvorgaben innerhalb eines Mietvertrags gemacht, sind die entsprechenden Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Doch anders verhält es sich nach Ende des Mietverhältnisses. Hat ein Mieter nämlich eine mit weißen Wänden übernommene Wohnung während der Mietzeit bunt gestrichen, ist er verpflichtet die Wohnung nach dem Auszug in einer Farbe zu streichen, die von den meisten Mietern akzeptiert wird und eine Neuvermietung möglich macht. Welche Farben dabei in Betracht kommen, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Als akzeptable Farben gelten nach Ansicht des BGH jedenfalls nicht kräftige Rot-, Blau- und Gelbtöne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12). Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Dabei gelte die Malerpflicht des Mieters nach Auffassung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee nicht nur für die einzelnen bunten Wände. Vielmehr müsse der Mieter alle Wände und Decken des Zimmers in einer einheitlichen Farbe streichen (Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 24.09.2014, Az. 7 C 135/14).