Das eigene Haus beleuchten
Hauseigentümer sind dazu verpflichtet für eine funktionierende Beleuchtung zu sorgen, gleichgültig ob sie selbst in der Immobilie wohnen oder sie vermieten. Schließlich können abendliche Besucher oder der Zeitungszusteller am frühen Morgen über etwas stolpern, das sie im Dunkeln nicht sehen. Der Zugang zur Haustür, dem Briefkasten und zur Garage muss immer gut ausgeleuchtet sein. Auch Treppen und Stufen – zum Beispiel Kellerabgänge – sollten beleuchtet sein. Die Aktion „DAS SICHERE HAUS“ empfiehlt, die oberste und unterste Stufe mit einem kleinen Licht zu markieren. Dies dient der besseren Orientierung.
Lampen, die einen Gartenweg ausleuchten, sollten blendfrei und nach unten gerichtet sein. Am besten werden sie maximal einen Meter über dem Boden angebracht, der Lichtkegel muss die Gefahrenstellen gut ausleuchten. Die Wege sind dann lückenlos ausgeleuchtet, wenn sich die einzelnen Lichtkegel überlappen.
Hilfreich, auch gegen Einbrecher, ist die Kombination der Leuchten mit Bewegungsmeldern, die sich automatisch einschalten, wenn eine Person in ihren Einzugsbereich tritt.
Kommt es zu einem Sturz bzw. zu einem Unfall einer Person auf dem Grundstück des Hauseigentümers, haftet er für den entstandenen Schaden. Für die Schadenersatzansprüche kommt die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers auf, sofern ein solcher Versicherungsschutz vorliegt.
Tipp: Sind im Garten LED-Leuchten als Dekorationselemente vorhanden, sollten diese bei Minustemperaturen lieber reingestellt werden, da die Leuchtmittel die kalten Temperaturen unter Umständen nicht vertragen. Es gibt allerdings LED-Leuchten, die explizit für den Außenbereich zugelassen sind.
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Was muss ein Vermieter beachten?
Bei vermieteten Häusern ist die Verpflichtung die Haus- und Flurbeleuchtung funktionsfähig zu halten noch größer. Es gilt die Verkehrssicherungspflicht: Hierzu zählt auch für eine ausreichende Beleuchtung – vor und im Haus – zu sorgen. Außerdem hat der Vermieter eine Wartungspflicht. Für Treppenhäuser von Wohngebäuden gelten sogar besondere Regelungen (DIN-Normen). Beispielsweise müssen die Lichtschalter im Flur mit sog. Glimmleuchten versehen sein. Diese leuchten im dunklen Flur und bieten den Bewohnern eine Orientierungshilfe. Das Lichtschalter im Treppenhaus beleuchtet sein müssen, regelt die DIN 18015-2.
Hier könnte es sich lohnen, sich von Fachfirmen beraten zu lassen, damit die richtige Flurbeleuchtung installiert wird.
Funktioniert die Innen- und Außenbeleuchtung nicht, schafft der Vermieter unter Umständen Stolperfallen. Kommt es zu einem Unfall, haftet er. Allerdings nur, wenn der Vermieter etwas fahrlässig getan oder unterlassen hat (sog. Verschuldensprinzip). Kommt jemand durch die Immobilie zu Schaden, greift die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vermieters und übernimmt die Entschädigung für berechtigte Ansprüche.
Übrigens: Wird eine defekte Flur- und Außenbeleuchtung nicht repariert, liegt ein Mangel vor. Der Mieter könnte daraufhin die Miete mindern.