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RATGEBER

Schuhe, Rad, Rollator, Kinderwagen: Was darf im Treppenhaus stehen?

Immer wieder sorgt es in Mehrfamilienhäusern für Ärger … Ob Wohnungseigentümer das Treppenhaus verschönern wollen oder Mieter gedankenlos Dinge im Hausflur „parken“, für die sich in der eigenen Wohnung kein Platz findet: Schuhe, Kinderwagen, Rollator, Fahrräder und Co. erschweren nicht nur Nachbarn den Zutritt zur Wohnung, sie blockieren unter Umständen auch wichtige Rettungswege. Was ist in Treppenhäusern erlaubt, was darf verboten werden?

Sorgen oft für Ärger: Schuhe und andere Dinge im Treppenhaus.

In Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern ist es oft anzutreffen: Schuhe vor der Tür. Ob das erlaubt ist, hängt häufig von der Hausordnung ab. Was alles im Treppenhaus stehen darf und was nichts dort zu suchen hat, haben wir für Sie herausgefunden.

 

Gegenstände im Treppenhaus – was darf dort stehen?

Allgemein gilt: Die Bewohner – ob Mieter oder Wohnungseigentümer – sind zum Gebrauch der Mietsache bzw. des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Hierzu gehört auch die Nutzung von Hausflur und Treppenhaus. Doch es gibt Regeln zu beachten!

Auch wenn Treppenhäuser und Hausflure grundsätzlich allen Hausbewohnern zur Verfügung stehen, heißt das jedoch nicht, dass jeder dort sein Gerümpel abstellen darf. Denn: Hausflur und Treppenhaus müssen jederzeit verkehrssicher und im Notfall als Fluchtweg für die Bewohner bzw. als Rettungsweg für Sanitäter, Notärzte oder Feuerwehr ohne Hindernisse nutzbar sein.

Trotz bereits vieler Gerichtsurteile lassen sich kaum allgemeingültige Regeln aufstellen. Jedes Treppenhaus ist anders, jeder Hausflur hat seine eigenen Besonderheiten. So gibt es deutschlandweit keine festgelegte Mindestbreite für Rettungs- oder Fluchtwege. Doch hier hilft ein Blick in die Bauordnungen der Länder, nach denen bei Wohnhäusern für Fluchtwege meist eine lichte Breite von

  • 80 Zentimetern im Treppenhaus und
  • 1 Meter im Hausflur gilt.

 

Was ist der Unterschied zwischen Treppenhaus und Hausflur?

Als Hausflur gilt in einem Haus der Verbindungsraum, der sich zwischen dem Hauseingang bzw. der  Haustüre und der Treppe, manchmal auch Fahrstuhl, befindet. Häufig hat der Hausflur, aus Korridor genannt, einen länglichen Grundriss. Unter dem Treppenhaus, gelegentlich auch Treppenraum genannt, versteht man den Teil des Gebäudes, in dem die Treppe sich befindet. Die Treppe verbindet die Geschosse von unten nach oben miteinander.

 

Hausflur und Treppenhaus: Der Vermieter muss für Sicherheit sorgen

Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft sind für die Verkehrssicherheit im Hausflur und Treppenhaus als Gemeinschaftsfläche verantwortlich. Sie dürfen grundsätzlich entscheiden, was im Haus erlaubt ist und was nicht. Das wird üblicherweise in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt. Die Mieter haben sich an die entsprechenden rechtlichen Vorgaben zu halten.

Der Vermieter darf aber nicht alles, was ihm nicht gefällt, verbieten. Die Nutzungseinschränkung muss vielmehr angemessen und verhältnismäßig sein. Das heißt, dass generelle Verbote in Mietverträgen und Hausordnung in der Regel unwirksam sind und angefochten werden können.

Zu der Verantwortlichkeit des Vermieters gehört es auch, dass beispielsweise das Treppengeländer ordnungsgemäß befestigt ist und die Beleuchtung funktioniert. So wird sichergestellt, dass selbst in einem Brandfall mit einer hohen Rauchentwicklung keine überraschenden Stolperfallen zu finden sind. Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, müssen sich alle Eigentümer einigen, was erlaubt ist und was nicht.


Die große Bedeutung der Hausordnung für ein Mehrfamilienhaus

"Die Hausordnung regelt das alltägliche Geschehen in einem Mehrfamilienhaus, um ein friedliches Miteinander zu garantieren. Die darin vereinbarten Regeln sind sowohl für Wohnungseigentümer als auch Mieter verpflichtend. Die Gemeinschaftsordnung setzt im Gegensatz dazu ausschließlich die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander fest."

 

Brandschutz im Hausflur und Treppenhaus

Die nicht einheitlichen Brandschutzverordnungen der Länder beinhalten lediglich Vorschriften, wie ein Treppenhaus gestaltet sein muss. Auch die feuerpolizeilichen Vorschriften klären nicht explizit, welche Gegenstände im Treppenhaus und Hausflur erlaubt oder untersagt sind.

Als Faustregel gilt wie schon oben gesagt: Das Treppenhaus ist ein Flucht- und Rettungsweg und hat den Zweck, allen Hausbewohnern den gefahrlosen Zugang zu ihren Wohnungen zu ermöglichen. Wird das Treppenhaus anderweitig genutzt – eben durch das Abstellen von Schuhen oder Regalen –, darf das die Mitbewohner weder stören noch in ihrer Nutzung beeinträchtigen.

 

Gegenstände im Treppenhaus: Mietrecht

Mieter unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts. In diesem Rahmen sind sie aufgrund ihres Mietvertrages gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes berechtigt. Dies beinhaltet neben den Räumlichkeiten der angemieteten Wohnung auch die Nutzung des Treppenhauses und Hausflures – mit der Einschränkung, dass diese als sogenannte Gemeinschaftsflächen von allen Bewohnern genutzt werden.

 

Was darf ich im Treppenhaus und Hausflur abstellen?

Es gibt in Deutschland keine allgemeinen Gesetze, die das regeln. Die Hausordnung enthält viele privatrechtliche Regelungen und Vorschriften, die für ein harmonisches Zusammenleben der Hausgemeinschaft sorgen sollen. Das heißt, der Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft kann bestimmen, was im Treppenhaus zulässig ist. Im Streitfall sollten Mieter oder Wohnungseigentümer als Erstes einen Blick in die Hausordnung beziehungsweise ihren Mietvertrag oder die Gemeinschaftsordnung werfen.

Wir haben im Folgenden für Sie zusammengestellt, was sich aufgrund von Rechtsprechung und üblicher Praxis durchgesetzt hat bzw. akzeptiert wird.

 

Schuhe und Schuhschränke im Treppenhaus

Die Antwort auf die Frage, ob Schuhe im Hausflur erlaubt sind oder nicht, ist ein entschiedenes „Jein“. Wie schon oben gesagt: Eine pauschale Regelung im Mietrecht gibt es nicht.

Nasse Stiefel dürfen meistens vorübergehend im Treppenhaus stehen.

Meist hilft ein Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung. Sind hier Schuhe im Hausflur verboten, kann vertragswidriges Handeln zu einer Abmahnung führen. So ist es im § 541 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die Vermieter häufig dulden: Bei Schnee und Regen ist es Mietern erlaubt, die nassen Schuhe und Stiefel vorübergehend auf der Fußmatte vor der Wohnungstüre zum Trocknen abzustellen. Das hat auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 20.04.1988 (Az.: 15 W 168/88) bestätigt. Verbotsklauseln im Mietvertrag oder in der Hausordnung, die das generelle Abstellen von Schuhen im Treppenhaus verbieten, sind unverhältnismäßig und daher in der Regel unwirksam.

Es ist also in den meisten Fällen gegen ein kurzzeitiges Abstellen von mehreren Paar Schuhen im Hausflur nichts einzuwenden, beispielsweise wenn Besuch da ist. Doch auch hier gilt: Es darf niemand behindert werden. Türmt sich vor der Wohnungstüre im Treppenhaus dagegen dauerhaft ein Schuhberg aus 15 bis 20 Schuhpaaren, dann ist das nicht gestattet.

Schuhschränke und Schuhregale sind in Treppenhäusern dagegen meist nicht erlaubt. Sie stellen nicht nur eine Stolperfalle dar, sondern können außerdem zu einer größeren Brandlast im Haus beitragen. Jedoch herrscht hierzu bei den deutschen Gerichten Uneinigkeit. Während beispielsweise das Amtsgericht Herne in seinem Urteil vom 11.07.2013 - 20 C 67/13 ein Schuhregal für zulässig erachtet, verbot das Amtsgericht Köpenick in seinem Urteil (4 C 143/17) aus Brandschutzgründen das dauerhafte Hinstellen eines Schuhregals sowie einer Waschmaschine im Treppenhaus.

Ähnlich entschied das Amtsgericht Lichtenberg (11. September 2007 – 8 C 76/07), das Gegenstände im Treppenhaus nicht zuließ. Die Begründung: Versperrt etwas den Fluchtweg, muss dies umgehend entfernt werden. Selbst bei einem Fluchtweg von ausreichender Breite hat der Vermieter das Recht, dies zu verbieten. Schließlich können die im Treppenhaus oder Hausflur deponierten Sachen bei einem Brand mit starker Rauchentwicklung zur schlecht sichtbaren Stolperfalle werden. Anders wiederum das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 15.02.2021 (222 C 426/00). Es entschied, dass eine Mieterin einen Holzschrank in einer Nische im Hausflur stehen lassen darf. Die Voreigentümerin der Wohnung hatte es ihr erlaubt. Zudem war die Benutzung des Hausflures nicht behindert.

Übrigens: BGH-Urteile zum Thema Schuhe im Treppenhaus gibt es derzeit noch nicht.

 

Regenschirm und Schirmständer

Ähnliches wie für Schuhe und Schuhregale gilt für Regenschirm und Schirmständer im Treppenhaus und Hausflur. Gegen einen nassen Regenschirm, der für kurze Zeit zum Trocknen auf der Fußmatte liegt, ist wie bei Schuhen, nichts einzuwenden. Auch aufgespannte Schirme sind kurzfristig möglich, sollten die Mitbewohner aber nicht behindern und vor allem den Fluchtweg durchs Treppenhaus nicht versperren.

Bei Schirmständern gibt es wie mit den Schuhschränken keine einheitliche Regel. In jedem Fall ist zu beachten, dass sie im Falle eines Brandes und bei Rauchentwicklung zur ungesehenen Stolperfalle werden können.

 

Kinderwagen im Hausflur

Familien mit kleinen Kindern stehen oft vor dem Problem, wohin mit dem sperrigen Kinderwagen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden. Voraussetzung ist, dass es keine andere Abstellmöglichkeit und keinen Fahrstuhl gibt, es die Größe des Hausflures zulässt und er als Fluchtweg nicht versperrt wird. Fluchtwege dürfen nicht versperrt werden. Auch nicht durch Kinderwagen, Fahrräder, Schuhe oder Bobbycars.

Begründung ist, dass Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mit dem Kind mehrfach am Tag nach oben oder in den Keller zu tragen. Aus Brandschutzgründen sollte der Kinderwagen jedoch, wenn möglich, zusammengeklappt werden.

Verboten ist dagegen, den Kinderwagen aus Angst vor Diebstahl an das Treppengeländer anzuketten. Er muss beweglich bleiben, damit andere Hausbewohner Hausflur und Treppenhaus uneingeschränkt nutzen und bei Bedarf frei räumen können, wenn beispielsweise größere Gegenstände durch das Treppenhaus transportiert werden müssen, wie bei einem Umzug oder einer größeren Lieferung.

 


Unser Ratgeber-Tipp:

Lesen Sie unseren Ratgeber, wie Sie sich vor einem Diebstahl des Kinderwagens schützen können und wann die Versicherung zahlt.

 

Rollatoren und Rollstühle im Hausflur

Benötigt ein Hausbewohner einen Rollstuhl oder Rollator und kann diesen selbst nicht mehr in die Wohnung tragen, dürfen die Gehhilfen im Hausflur stehen bleiben, sofern sie nicht zur Unfallgefahr werden oder Fluchtwege blockieren. Dies darf der Vermieter nicht verbieten, allerdings kann er nach einem Urteil des Landgerichtes Hannover verlangen, dass der Mieter seinen Rollator oder Rollstuhl platzsparend zusammengeklappt und an einem geeigneten Ort im Hausflur abstellt.

 

Fahrräder im Treppenhaus

Gemäß den meisten Hausordnungen dürfen Fahrräder nicht im Treppenhaus oder in Gängen im Hausflur abgestellt werden. Hält sich ein Mieter nicht daran, kann der Vermieter ihn abmahnen und sogar kündigen, wenn er der Abmahnung nicht Folge leistet. Das gilt jedoch nur, wenn andere zumutbare Abstellmöglichkeiten im Haus vorhanden sind. Gibt es beispielsweise einen Fahrradkeller und ist in der Hausordnung geregelt, dass Fahrräder dort abzustellen sind, hat sich der Mieter daranzuhalten. Stellt der Vermieter aber keinen Fahrradkeller und keine andere Abstellmöglichkeit, dann ist diese Klausel unwirksam.

Weitere Einschränkung für das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur und Treppenhaus: Kann ein ungehinderter Zugang zur Wohnung oder der Brandschutz durch abgestellte Fahrräder nicht gewährleistet werden, muss das Rad entfernt werden. Nur wenn im Flur genügend Platz ist und der Vermieter es erlaubt, dürfen also Fahrräder im Hausflur abgestellt werden. Ein Fahrrad kann meistens leicht die Treppen hinauf- oder hinuntergetragen werden. Gegebenenfalls auch in Wohnung.

Als geeignete Abstellflächen gelten für Fahrräder jedoch auch die eigenen Kellerräume. Anders als bei Rollatoren oder Kinderwagen, die im Treppenhaus abgestellt werden können (s. o.), liegt der Unterschied darin, dass ein Fahrrad in den Keller getragen werden kann, dies aber für Eltern mit Kleinkindern und Menschen mit Geheinschränkungen jedoch für Kinderwagen bzw. Rollator nicht zumutbar ist.

Darf man das Fahrrad mit in die Wohnung nehmen? Das ist erlaubt, sofern im Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot enthalten ist. Das Verbot ist jedoch nur dann gültig, wenn es andere zumutbare Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im Haus gibt. Handelt es sich um ein besonders teures Fahrrad, das aus Diebstahlgründen nicht in einem freizugänglichen Fahrradkeller stehen soll, dann sind Mieter entgegen der Hausordnung dazu berechtigt, es mit in die Wohnung zu nehmen. Um Ärger zu vermeiden, sollte man in jedem Fall im Vorfeld mit dem Vermieter sprechen.

 

Müll vor der Wohnungstüre

Leere Flaschen, Pizzaschachteln oder Müllbeutel im Treppenhaus, das stinkt in der Regel den Nachbarn gewaltig. Mieter sollten sich so verhalten, dass sie andere Mitbewohner nicht beeinträchtigen. Wird dieser Grundsatz verletzt, gilt das als Störung des Hausfriedens. Die Gründe sind nachvollziehbar: Zum einen kann der Müll Schädlinge anziehen, die sich im schlimmsten Fall im Haus ausbreiten können. Zum anderen werden die Nachbarn durch den Geruch des Abfalls stark belästigt. Müll darf niemals im Treppenhaus abgestellt werden.

Unabhängig von den Auswirkungen des Mülls auf die Hausgemeinschaft ist die „Mülldeponie“ vor der Wohnungstür und im Treppenhaus zudem eine „erhebliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht“ durch den Mieter (vgl. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht zuletzt blockiert der Müll ggf. die Fluchtwege.

Daher: Das Aufstellen von Mülleimern und die Lagerung von Müll im Treppenhaus ist untersagt. Er darf auch nicht vorübergehend gelagert werden. Wer es dennoch macht, riskiert eine Abmahnung und bei besonders schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

 

Deko und Pflanzen zur Verschönerung des Treppenhauses

Hausflure und Treppenhäuser sind meist grau und trostlos. Das motiviert viele Mieter und Wohnungseigentümer, die kahlen Wände durch Bilder, Poster und Dekoartikel aufzuhübschen. So verzieren viele Mieter gerne beispielsweise zu besonderen Anlässen wie zu Ostern und Weihnachten das Treppenhaus. Dies ist erlaubt, sofern es dezent ist, der Vermieter, Wohnungseigentümer oder die Hauseigentümerschaft zustimmt (Amtsgericht Münster, Az 38 C 1858/08), sie niemanden stören und ausreichend Platz für den Fluchtweg bleibt (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 07.05.2015, Az.: 333 S 11/15). Jedoch dürfen die Mitbewohner von der Nutzung des Treppenhauses nicht ausgeschlossen oder behindert werden. Pflanzen im Treppenhaus nur mit Absprache.

Oftmals geht die Dekoration aber über die erlaubte Nutzung von Gemeinschaftsflächen hinaus. Was viele nicht wissen: Sowohl Pflanzen als auch Bilder an den Wänden können verboten werden, denn sie gehören im eigentlichen Sinn zur Wohnungseinrichtung. Will man unbedingt eine kleine Pflanze aufstellen, darf man dies dezent tun, wenn diese nicht zur Stolperfalle werden kann.

Auch hierzu hat ein Gericht entschieden: Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster aus dem Jahr 2008 (Az.: 38 C 1858/08) ist das Aufstellen von Pflanzen an das Einverständnis des Vermieters gebunden.

Für das „Überwintern“ von Blumenkübeln im Treppenhaus muss der Vermieter ebenfalls seine Zustimmung geben, ansonsten ist das Abstellen von Pflanzkübeln im Treppenhaus unzulässig. Auch wenn aufgrund einer energetischen Sanierung weniger Platz auf dem Balkon zur Verfügung steht, ist der Bewohner nicht berechtigt, seine Blumenkübel im Hausflur abstellen (Amtsgericht Frankfurt, Az 33 C 3648/17).

 

Papier, Pakete und Werbezeitschriften im Treppenhaus

„Bitte keine Werbung“ – dennoch landen meist jede Menge Kataloge, Anzeigenblätter und Werbezeitschriften im Hausflur, für die sich oft niemand zuständig fühlt. Diese sollten möglichst zügig wieder entfernt werden, da sie aus brennbarem Material bestehen und zudem auch noch den Durchgang versperren können.

Was ist mit Päckchen und Paketen, die nicht in den Briefkasten passen? Sie dürfen kurzfristig im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen und keine Gefährdungen ausgehen.

 

Was kann man tun, wenn der Nachbar durch Gegenstände im Treppenhaus stört?

Generell sollten sich Mieter und Wohnungsbesitzer an die vorgegebenen und vereinbarten Regeln im Haus halten. Denn ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis funktioniert auf Dauer nur durch gegenseitige Rücksichtnahme. Doch was kann man tun, wenn der Nachbar sich partout nicht an Regeln bzw. Verbote hält und weiterhin seinen Müll vor der Wohnungstür lagert oder sein Fahrrad im engen Flur abstellt?

Unser Tipp: Überlegen Sie zunächst, ob es verhältnismäßig ist, sich zu beschweren. Stellt Ihr Nachbar beispielsweise mehrmals täglich den Rollator kurz vor die Briefkästen, ist dies sicherlich kein Grund, sich gestört zu fühlen. Gibt es jedoch einen triftigen Anlass, versuchen Sie das Thema zuerst mit einem Gespräch zu lösen.

Ein ruhiges Gespräch mit den Nachbarn reicht meistens um die Störung abzustellen.

Dem Mitbewohner ist vielleicht gar nicht bewusst, dass Sie sich durch sein Handeln gestört oder beeinträchtigt fühlen. Oft löst sich das Problem schon auf diese Weise. Oder Sie können einen Kompromiss schließen, dass beispielsweise der Rollator nur an einer bestimmten Stelle abgestellt wird.

Ist Ihr Nachbar nicht gesprächsbereit, nicht einsichtig oder verstößt gegen eine Vereinbarung, sollten Sie Ihren Vermieter beziehungsweise den Hausverwalter informieren. Liegt aus der Sicht des Vermieters ein triftiger Grund vor, kann der störende Mieter abgemahnt werden. Wenn auch das nicht hilft, kann der beeinträchtigte Mieter seinen "Erfüllungsanspruch auf Störungsabwehr" gerichtlich geltend machen.

 

Vermieter müssen Hinweisgeber unter Umständen preisgeben

Liegt dem Vermieter oder der Hausverwaltung eine Beschwerde über einen Nachbarn seitens eines Bewohners vor, so muss er unter Umständen dem betroffenen Mieter sagen, wer sich beschwert hat – vorausgesetzt, die Beschwerde war nicht anonym. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann das Auskunftsinteresse der angezeigten Person dem Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers überwiegen (BGH, Az.: VI ZR 14/21). Das gilt besonders dann, wenn der Hinweis auf Beeinträchtigungen im Treppenhaus oder Hausflur nicht der Wahrheit entspricht.

 

Die Privathaftpflicht sichert gegen existenzbedrohende Forderungen ab

Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist nicht verpflichtend in Deutschland. Sinnvoll ist es aber auf jeden Fall, eine Privathaftpflicht zu haben. Der Grund: Jede Person ist in unbegrenzter Höhe mit dem eigenen Vermögen haftbar, wenn sie Dritte geschädigt hat.

Gerade bei Personenschäden können Summen entstehen, die die Existenz der verursachenden Person bedrohen können – etwa durch einen Sturz auf der Treppe wegen herumliegender Gegenstände einer Mietpartei.

Dieses finanzielle Risiko lässt sich jedoch einfach und kostengünstig absichern. Mit dem GEV-Tarifrechner für die Privathaftpflicht können Sie ganz unkompliziert die für Sie passenden Konditionen ermitteln.

 

Fazit: An Sicherheit und die Nachbarn denken

Grundsätzlich gehören die Hausflure und Treppenhäuser zur Mietsache beziehungsweise zur Eigentumswohnung dazu. Mieter und Eigentümer können jedoch nicht einfach über die Nutzung der Gemeinschaftsräume verfügen, nicht zuletzt auch, weil Hausflur und Treppenhaus als Fluchtweg dienen und daher frei bleiben müssen.

Auch wenn aus Sicht des Brandschutzes nichts dagegenspricht und weder in Mietvertrag noch in Gemeinschafts- oder Hausordnung geregelt ist, sollte man mit den Nachbarn und dem Verwalter beziehungsweise Vermieter sprechen, bevor man etwas im Hausflur abstellt. Werden die beteiligten Partner eingebunden und nicht übergangen, kommt meist weniger Ärger und Frust auf und sie fühlen sich dadurch vielleicht weniger gestört.

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