So gelten die folgenden Betriebskosten als umlagefähig, vorausgesetzt, dass die Umlage der Betriebs- oder Nebenkosten wurde im Mietvertrag vereinbart:
- laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, z. B. die Grundsteuer
- Kosten für Wasserver- und -entsorgung, einschließlich Warmwasserversorgung
- Heizungskosten
- Kosten für Aufzüge
- Hausmeisterkosten, soweit sie nicht Verwaltungs- oder Reparaturkosten betreffen
- Kosten für Gemeinschaftsantennen bzw. für Breitbandkabelverteilanlage
- Kosten für Schornsteinreinigung
- Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Kosten für Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Kosten für Betrieb der Einrichtung für die Wäschepflege (Waschküche)
- Gartenpflegekosten
- Kosten für Beleuchtung gemeinsam genutzter Räume und der Außenbeleuchtung
- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- sowie sonstige Betriebskosten
Dagegen sind Verwaltungs- und Reparaturkosten keine Betriebskosten, ebenso wie die Ausgaben für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen. Sie sind Sache des Vermieters und können nicht umgelegt werden.
Vermieten Sie eine Wohnimmobilie? Dann lesen Sie hier unsere 4 Tipps für die Nebenkostenabrechnung für Vermieter.