Laub entfernen: Pflicht, oder nicht?
Fällt das erste Laub, betritt der Herbst unser Leben. Doch wenn aus dem Herbstblatt ein Laubteppich wird, stellt sich eine wichtige Frage: Wer entfernt jetzt das Laub vom Gehweg? Ist es der Eigentümer, der Vermieter, der Mieter oder die Gemeinde? Und wie entsorgt man das Laub richtig? Hier erfahren Sie alles über Rechte und Pflichten rund ums Herbstlaub.
Ob Pflicht, oder nicht - Laub harken ist eine sportliche Betätigung und macht gemeinsam doppelt Spaß.
Bin ich verpflichtet, Laub zu entfernen?
In vielen Gemeinden sind Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, Herbstlaub auf ihrem Gehweg wegzukehren. Diese Verkehrssicherungspflicht gewährleistet die Sicherheit der Fußgänger und gilt auch für Schnee und Eis. Ob Sie im Einzelfall verpflichtet sind, Laub zu entfernen, hängt jedoch von lokalen Vorschriften und der konkreten Situation ab. In der Regel müssen Sie erst bei einem durchgehenden Laubteppich auf dem Gehweg aktiv werden.Laub entfernen: Pflichten für Eigentümer
Als Grundstückseigentümer tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht für Ihr Grundstück und angrenzende Gehwege. Wenn Passanten durch liegengebliebenes Laub ausrutschen und sich verletzen, können Sie haftbar gemacht werden. Die meisten Städte und Gemeinden haben in ihren Satzungen die Räumpflicht an die Eigentümer übertragen – auch für öffentliche Gehwege. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Sie vor möglichen Schadensersatzansprüchen. Bei Mehrfamilienhäusern können Sie die Laubentfernung per Mietvertrag auch an Ihre Mieter übertragen, bleiben aber in der Kontrollpflicht.Laub entfernen: Pflichten für Mieter
Als Mieter sind Sie nur dann zum Laub entfernen verpflichtet, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Die Hausordnung allein reicht dafür nicht aus. Ist keine Vereinbarung getroffen, bleibt der Vermieter in der Pflicht. Bei Mehrfamilienhäusern regelt oft ein Reinigungsplan, wer wann das Herbstlaub entfernen muss. Wichtig: Wurde Ihnen die Reinigungspflicht übertragen, haften Sie bei Unfällen durch rutschiges Laub. Eine private Haftpflichtversicherung schützt Sie dann vor möglichen Schadensersatzansprüchen.Mit der GEV Versicherung sind Sie bei Laubschäden abgesichert
Folgende Versicherungen schützen Sie bei Haftungsansprüchen durch Laubschäden:
Haus- und GrundbesitzerhaftpflichtSie schützt Eigentümer von vermieteten Immobilien vor Schadensersatzansprüchen, wenn jemand durch Laub zu Schaden kommt.
Privathaftpflichtversicherung
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Wann soll man Herbstlaub entfernen?
Laub auf Verkehrsflächen wie Gehwegen muss werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr entfernt werden. Hier kann es je nach Stadt oder Gemeinde Abweichungen geben, deshalb sollten Sie sich informieren. Besonders wichtig ist das Entfernen bei nassem Laub, da rutschiges Herbstlaub schnell zur Unfallgefahr wird. Im eigenen Garten können Sie dagegen flexibler sein: Auf dem Rasen sollten Sie Laub zeitnah entfernen, damit das Gras nicht erstickt. In Beeten kann es als natürlicher Frostschutz und Unterschlupf für Igel liegen bleiben.
Wer muss die Blätter vom Nachbarn entsorgen?
Grundsätzlich müssen Sie Laub auf Ihrem Grundstück selbst entfernen - auch wenn es von den Bäumen des Nachbarn stammt. Der natürliche Laubfall gilt rechtlich als zumutbare Beeinträchtigung, die Sie dulden müssen. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn durch übermäßigen Laubfall regelmäßig die Dachrinnen verstopfen und Wasserschäden entstehen, können Sie eine sogenannte „Laubrente“ vom Nachbarn verlangen. Bei Eigentümergemeinschaften haftet die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft für die Laubbeseitigung, kann diese Pflicht aber auch an Dienstleister übertragen.
Was sagen Gerichte zur Pflicht, Laub zu entfernen?
Keine Pflicht zur permanenten Laubbeseitigung auf Gehwegen
Laut dem Landgericht Berlin besteht keine Verpflichtung, Gehwege dauerhaft laubfrei zu halten. Eine regelmäßige Reinigungspflicht ist ausreichend, solange eine akute Rutschgefahr ausgeschlossen wird. Grundstückseigentümer müssen nur im Rahmen des Zumutbaren handeln und haften nicht für naturbedingten Laubanfall, sofern sie regelmäßige Säuberungen vorgenommen haben (LG Berlin, Az.: 13 O 192/03).
Laub vom Nachbargrundstück muss grundsätzlich hingenommen werden
Gerichte, darunter das Oberlandesgericht Karlsruhe, entschieden, dass herüberwehendes Laub vom Nachbargrundstück in der Regel toleriert werden muss. Eine Entschädigung oder „Laubrente“ ist nur bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung möglich, die den üblichen Reinigungsaufwand erheblich übersteigt. Leichte Beeinträchtigungen durch Laub von Nachbars Bäumen gelten als ortsüblich und zumutbar (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 184/07).
Fußgänger haften bei Stürzen durch rutschiges Laub teilweise selbst
Das Landgericht Coburg entschied, dass Fußgänger im Herbst besondere Sorgfaltspflichten haben, da sie mit Rutschgefahr durch Laub rechnen müssen. Eine Haftung des Grundstückseigentümers besteht nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht klar vernachlässigt wurde und das Laub eine besondere Gefahrenlage darstellt. Eine lückenlose Reinigungspflicht ist jedoch unzumutbar, sodass eine Mithaftung von Passanten in solchen Fällen wahrscheinlich ist (LG Coburg, Az. 14 O 742/07).
Laub richtig entsorgen: Diese Möglichkeiten gibt es
Die Biotonne ist der schnellste Weg, Laub zu entsorgen. Allerdings gilt das nur für kleine Mengen. Für größere Mengen Herbstlaub bieten viele Gemeinden kostenlose Laubsäcke oder spezielle Sammelstellen an. Besonders nachhaltig agieren Sie, wenn Sie das Laub im eigenen Garten nutzen. Als Mulch schützt es Beete vor Frost, in einer ruhigen Gartenecke bietet ein Laubhaufen Igeln einen wertvollen Winterunterschlupf. Laub zu verbrennen, ist verboten. Nutzen Sie stattdessen die kommunalen Recyclinghöfe für die Entsorgung.
Fazit: Die Pflicht, Laub zu entfernen, dient der Sicherheit
Sie müssen nicht beim ersten Herbstlaub reagieren. Doch wenn sich das Laub am Gehweg anhäuft, sollten Sie zum Rechen greifen. Denn vor allem auf Verkehrsflächen wie Gehwegen wird rutschiges Herbstlaub schnell zur Unfallgefahr. Als Eigentümer sind Sie hier in der Verkehrssicherungspflicht, können diese aber per Mietvertrag an Ihre Mieter übertragen. Im eigenen Garten können Sie dagegen flexibler sein und das Laub sogar sinnvoll nutzen - etwa als Frostschutz für Beete oder Winterquartier für Igel. Die nachhaltige Entsorgung über Biotonne, kommunale Sammelstellen oder den eigenen Kompost rundet den richtigen Umgang mit Herbstlaub ab.
Häufige Fragen zum Thema Laub entfernen als Pflicht
Was passiert, wenn ich im Urlaub bin – wer entfernt dann das Laub?
Auch während Ihrer Abwesenheit muss die Laubbeseitigung gewährleistet sein. Organisieren Sie vorab eine Vertretung durch Nachbarn, Verwandte oder einen professionellen Dienstleister. Die Verkehrssicherungspflicht gilt nämlich auch im Urlaub. Bei längerer Abwesenheit empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung mit der Vertretung.
Darf ich einen Laubbläser zum Entfernen des Laubs nutzen?
Laubbläser dürfen nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden: werktags von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr. Beachten Sie außerdem die örtlichen Lärmschutzverordnungen. Viele Gemeinden sehen den Einsatz kritisch, da Laubbläser nicht nur laut sind, sondern auch Kleintiere gefährden. Besen und Rechen sind die umweltfreundlichere Alternative.
Ab welcher Menge Laub muss ich aktiv werden?
Eine durchgehende Laubschicht oder nasses, rutschiges Laub erfordert sofortiges Handeln. Einzelne Blätter müssen dagegen nicht sofort entfernt werden. Gerichte haben entschieden, dass von Fußgängern im Herbst eine gewisse Eigenverantwortung erwartet werden kann. Wichtig ist das regelmäßige Fegen des Herbstlaubes, sobald eine echte Rutschgefahr entsteht.