Gerüst am Haus - die Gefahr für obere Stockwerke
Die Wohnung im Obergeschoss ist für Einbrecher eher unattraktiv. Im Treppenhaus besteht die Gefahr, entdeckt zu werden. Und übers Fenster kommen nur geübte Fassadenkletterer rein. Die Lage ändert sich dramatisch, wenn ein Gerüst am Haus steht. Wird zudem eine Gerüstplane gespannt, sind plötzlich alle Stockwerke unbemerkt erreichbar. Den Hausratversicherer interessiert das sehr.
Gefahrerhöhungen melden und den Versicherungsschutz bewahren
Mit Abschluss eines Versicherungsvertrages erhalten wir mehr Sicherheit in Bezug auf die Ungewissheiten des Lebens. Die Versicherungspolice wird abgeheftet, der Beitrag bezahlt. Und den Versicherer kontaktieren wir erst wieder, um einen Versicherungsschaden zu melden. Aber reicht das aus, um immer gut abgesichert zu sein?
Im Trubel des Alltags geht manches unter, das ist menschlich. Da ist es gut zu wissen, welche Pflichten es überhaupt rund um den Versicherungsschutz gibt. Allgemein ausgedrückt ist alles relevant, was die Gefahrenlage oder den Versicherungswert verändert. Das Antragsformular enthält diverse Fragen, anhand derer der Versicherer das Risiko einschätzt. Werden diese umfänglich und wahrheitsgemäß beantwortet, ist ein wichtiger Baustein für den Versicherungsschutz gelegt. Kommt es später zu Veränderungen, müssen diese gemeldet werden. Genauso jedoch auch Gegebenheiten, die die Gefahr eines Versicherungsfalls erhöhen könnten.
Beispiel Baugerüst und Hausratversicherungsschutz
Der Versicherer fragt im Antrag zur Hausratversicherung nicht nach einem Baugerüst, da es nur vorübergehend im Rahmen von Reparaturen oder Sanierungen aufgestellt wird. Doch ein Gerüst am Haus erhöht die Einbruchsgefahr. Entsteht tatsächlich ein Einbruchdiebstahlschaden und der Versicherer wusste nichts davon, kann er die Leistung mindern oder verweigern. Eine vorherige Meldung hingegen ermöglicht dem Versicherer, das Risiko neu zu bewerten und bei Bedarf den Beitrag anzupassen. In der Praxis kommt es allerdings selten zur Beitragsanpassung.
Meldepflicht, Informationspflicht und Mitwirkungspflicht
Damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird, müssen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss, während der Vertragslaufzeit und im Schadenfall Auskünfte erteilen. Die sogenannten „Obliegenheiten“ ermöglichen dem Versicherer, Beitrag und Leistung richtig zu berechnen. Die Gemeinschaft aller Versicherten wird so gleichbehandelt und niemand benachteiligt.
Mehr über Obliegenheiten und die Folgen einer Obliegenheitsverletzung finden Sie hier in unserem Ratgeber: Von Obliegenheiten und Versicherungen
Die wichtigsten Meldepflichten im Überblick
Das Gerüst am Haus wird irgendwann wieder abgebaut und in den allermeisten Fällen ist nichts passiert. Dann bleibt auch der Versicherungsschutz unberührt. Anders ist es bei Veränderungen, die langfristiger sind. Melden Sie diese Ereignisse am besten unverzüglich dem Versicherer:
- Umzug
- Ein-, Um- oder Anbauten, die sich auf Versicherungsumfang und den Wert des Versicherungsgegenstands auswirken
- Erhebliche Erhöhung des Versicherungswertes durch Neuanschaffungen oder Erbe
- Veränderungen an vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen, wie zum Beispiel Alarmanlagen
- Änderung von Nutzungsarten, zum Beispiel Vermietung statt Eigennutzung
- Je nach Versicherung könnten Gewerbe mit besonderer Feuergefahr im Haus oder unmittelbarer Nachbarschaft eine Rolle spielen und sollten gemeldet werden
- Neue Familienmitglieder und Haustiere (gilt speziell für die Privathaftpflichtversicherung)
Die Versicherer wissen natürlich, dass wir diese Meldepflichten nicht immer parat haben und keine Absicht dahintersteckt. Deshalb gibt es die sogenannte Vorsorgeversicherung: Bis zur nächsten Beitragsrechnung sind viele Veränderungen erstmal beitragsfrei mitversichert. Spätestens mit Erhalt der Rechnung wird daran erinnert, Änderungen zu melden. Eine Gute Gelegenheit, den Versicherungsschutz überprüfen zu lassen. Vielleicht bietet ein neuer Tarif mehr Leistungen und noch mehr Sorglosigkeit. Denn genau darum geht es ja beim Versicherungsschutz.