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RATGEBER

Gefälligkeitsschäden - Wenn Freundschaftsdienste im Streit enden

Freundschaftsdienste werden gerne angeboten, schließlich profitieren alle von solchen unentgeltlichen gegenseitigen Hilfeleistungen. Ärgerlich wird es, wenn etwas zu Bruch geht. Aber was passiert bei großen Schäden? Gibt es eine Absicherung dagegen?

Ein untentgeltlicher Freundschaftsdienst ist schief gegangen, der daraus entstandene Schaden, nennt sich Gefälligkeitsschaden. Wer aber muss dafür zahlen?

Meistens sind die entstandenen Gefälligkeitsschäden nicht ganz so groß, wie auf unserem Bild dargestellt. Aber teuer werden können sie trotzdem.

Wer in den Urlaub fährt ist froh, wenn Nachbarn oder Freunde die Blumen gießen, die Post reinholen und gelegentlich nach dem Rechten sehen. Ein erwachsener Sohn freut sich, wenn seine Mutter die Bügelarbeit für die vielen Bürohemden übernimmt und bei Umzügen packen Freunde und Verwandte natürlich mit an. Solche Freundschaftsdienste werden gerne angeboten, schließlich haben alle etwas von unentgeltlichen gegenseitigen Hilfeleistungen.

Doch was ist, wenn bei diesen Freundschaftsdiensten etwas zu Bruch geht oder das teuere Hemd durch das heiße Bügeleisen beschädigt wird? Wer kommt für die Schäden auf? Bei kleinen Schäden einigt man sich schnell. Was ist aber, wenn ein großer Schaden entstanden ist?

Privathaftpflicht empfehlenswert

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass derjenige persönlich für Schäden haftet, der diese einem Dritten gegenüber verursacht. Muss man für größere Schäden geradestehen, kann das unter Umständen den finanziellen Ruin bedeuten. Deshalb ist es ratsam eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese kommt für berechtigte Ansprüche auf. Sind die Schäden aber bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung entstanden, kann es sein, dass die Haftpflichtversicherung für die Schäden nicht aufkommt. Muss man dann den Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen, hört die Freundschaft womöglich schnell auf.

Sind Gefälligkeitsschäden von der Privathaftpflicht umfasst?

Wer bereits eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, sollte sich unbedingt die Bedingungen genau anschauen. Mittlerweile gibt es einige Tarife, die sogenannte Gefälligkeitsschäden mit absichern. Und eine solche Leistung ist unbedingt ratsam.

Wichtige Leistungen der Privathaftpflicht

Hierauf sollten Sie beim Abschluss einer Privathaftpflicht unbedingt achten:

  • Sind in der Police die Schäden, die durch Gefälligkeiten entstehen mitversichert? Und: Lesen Sie die Bedingungen genau. Es ist nämlich wichtig, dass sich der Versicherer nicht auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht beruft. In solchen Fällen würde bei freiwilligen Hilfeleistungen der Versicherer ebenfalls nicht zahlen.
  • Achten Sie auf die richtige Versicherungssumme! Die Versicherungssumme sollte Sach-, Personen und Vermögensschäden von mindestens 5 Millionen Euro enthalten. Viele Versicherer bieten noch eine Deckungssumme von 3 Millionen Euro an. Dies kann in ganz schlimmen Schadensfällen zu wenig sein. Experten raten von dieser Deckung ab.
  • Selbstbeteiligung: Wer den Versicherungsbeitrag etwas reduzieren möchte, kann eine Selbstbeteiligung für den Schadenfall vereinbaren. Dieser Betrag ist dann pro Schadenfall vom Versicherungsnehmer zu leisten. Bei Gefälligkeitsschäden kann es sein, dass eine Selbstbeteiligung „automatisch“ mit vereinbart ist.

Wann ist ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen?

Der stillschweigende Haftungsausschluss soll den Helfer bei einer Gefälligkeit vor Schadenersatzansprüchen schützen. So soll sichergestellt werden, dass er nicht benachteiligt wird. Allerdings werden an den Haftungsausschluss hohe Anforderungen gestellt. Zum einen muss tatsächlich eine Gefälligkeit vorliegen, d. h. eine unentgeltliche Hilfeleistung und der Schaden darf nur durch leichter oder grober Fahrlässigkeit entstanden sein. Also nicht vorsätzlich.

Das Oberlandgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 04.09.2017, Az.: 4U1178/17) hat dazu klargestellt, dass ein „stillschweigender Haftungsausschluss dann nicht anzunehmen ist, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat. Derjenige, der sich bewusst oder fahrlässig Gefahren aussetze, willige zwar nicht in die Schädigung ein, könne aber wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, seinen Schaden ganz oder zum Teil selbst zu tragen.“

Präventiver Haftungsausschluss

Wer als helfende Person nicht für Schäden aufkommen möchte, die während der unentgeltlichen Hilfeleistung entstehen können, kann auch einen präventiven Haftungsausschluss vereinbaren. Hier reicht meist ein formloses Schriftstück zwischen dem Helfer und der Person, der freiwillig geholfen wird aus. Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Schaden, muss der Helfer – aber auch seine Privathaftpflicht – nicht zahlen. Allerdings birgt diese Vereinbarung auch eine „Gefahr“ mit sich. Verursacht der Helfer einem Dritten gegenüber einen Schaden, beispielsweise, weil er bei einem Umzug ein fremdes parkendes Auto beschädigt, muss er selbst für den Schaden aufkommen. Eine Ausnahme besteht, wenn der präventive Haftungssauschluss so formuliert wurde, dass auch Schäden Dritten gegenüber eingeschlossen sind. Dies wird allerdings kaum jemand vereinbaren.

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