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RATGEBER

Gartentrampoline: Eine Gefahr bei Stürmen. Wer haftet bei Schäden durch die Sportgeräte?

In den vergangenen Jahren sind Gartentrampoline anscheinend wie Pilze aus dem Boden geschossen. Fährt man durch Wohngegenden, sieht man in fast jedem Garten ein solches Gerät stehen. Ein großer Spaß für die Kinder. Doch wie sieht es mit der Absicherung aus? In der kälteren Jahreszeit sind Stürme und Orkanböen in vielen Landstrichen keine Seltenheit. Und leider häufen sich auch die Meldungen, dass hierdurch herumfliegende Trampoline erhebliche Schäden z. B. an Gewächshäusern oder auch an Fassaden verursacht haben.

Ein Kind springt auf einem Trampolin durch die Luft. Aber was passiert bei Sturm mit dem Trampolin?

Ein eigenes Trampolin im Garten. Viele Kinder wünschen es sich, aber auch manche Große springen gerne. Aber was ist, wenn das Wetter umschlägt und es stürmt?

Wie können Gartentrampoline gesichert werden?

Wer sich ein Trampolin in den Garten stellt, sollte sichere Bodenverankerungen verwenden. Diese bieten zwar auch keinen hundertprozentigen Schutz bei Sturm, halten das Trampolin aber in den meisten Fällen am Boden. Man findet für die gängigen Trampolin-Modelle entsprechendes Zubehör beispielsweise im Internet. Die Sicherheitssysteme sind nicht teuer. Günstige Angebote liegen um die 20 Euro. Wer ein Trampolin vom Discounter im Garten stehen hat, sollte sich informieren, ob die von anderen Herstellern erhältlichen Bodenanker auch hierfür verwendet werden können. Wird über den Wetterdienst ein Orkan angekündigt, sollte das Trampolin abgebaut werden. Gerade große Modelle liefern nämlich eine optimale Angriffsfläche für den Wind.

Unser Tipp: Die erste Sturmwarnung gar nicht erst abwarten. Denn am sichersten ist es, wenn die Gartentrampoline generell im Herbst komplett abgebaut und eingelagert werden. Dies raten auch die Hersteller.

Wer kommt für Schäden auf, die durch das Gartentrampolin entstanden sind?

Ob der Eigentümer eines Trampolins für Schäden beim Nachbarn oder sogar im Straßenverkehr haftet, ist individuell zu prüfen. Durch die Art des entstandenen Schadens entscheidet sich, welche Versicherung für die Folgen des herumfliegenden Trampolins zuständig ist oder ob ganz allein das Konto des Trampolin-Eigentümers mit den entstandenen Summen belastet wird.

Entsteht durch das Trampolin ein Schaden beim Nachbarn oder bei sonstigen Dritten, ist in der Regel die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Trampolineigentümers zuständig (diese ist bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung).

Wird bei Sturm- oder Orkan das eigene Gebäude oder der eigene Hausrat durch das herumfliegende Trampolin beschädigt, greifen hier die eigene Wohngebäude-, oder die Hausratversicherung. Anders sieht es bei der Beschädigung eines Fahrzeugs aus. Beschädigt Ihr Trampolin bei Sturm Ihr eigenes Auto, kommt Ihre Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Wird ein fremdes Fahrzeug bei Sturm durch Ihr Trampolin beschädigt, muss sich der betroffene Fahrzeughalter zunächst an seine eigene Teilkaskoversicherung wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Haftungsfrage in jedem Einzelfall individuell geklärt werden muss.

 

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