Drohnen - diese Vorschriften gelten in Deutschland
Besitzen Sie eine Drohne oder spielen Sie mit dem Gedanken, sich eine zuzulegen? Das Fliegen mit Drohnen als Freizeitbeschäftigung wird seit einigen Jahren immer populärer. Wo zunächst noch Unsicherheit über Rechte und Pflichten von Drohnenpiloten bestand, gelten mittlerweile für Drohnen Vorschriften. Seit Januar 2021 soll die EU-Drohnenverordnung unterschiedliche Rechtslagen innerhalb der Europäischen Union harmonisieren.
Was steht in der deutschen Drohnenverordnung?
Es wird immer enger im Luftraum – die Anzahl privater und gewerblicher Flugkörper nimmt rasant zu. Das führt nicht nur zu mehr Unfällen, Kollisionen und Abstürzen, sondern auch zu Störungen durch Luftaufnahmen von fremden Gärten und Dachterrassen. Kurz gesagt: Die Sicherheit von Personen und Gegenständen und auch die persönliche Privatsphäre sind zunehmend gefährdet.
Da die gültigen Gesetze der (privaten) Luftfahrt in Deutschland diese Entwicklung nur unzureichend abdeckten, setzte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 7. April 2017 eine Drohnenverordnung in Kraft. Der offizielle Name der Drohnenverordnung lautet Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten.
Um diese Punkte dreht sich die Drohnenverordnung im Wesentlichen:
- Unterschiede zwischen Fliegen innerhalb und außerhalb von Modellflugplätzen
- Kennzeichnungspflicht
- Kenntnisnachweis bzw. „Drohnenführerschein“
- Aufstiegserlaubnis
- Erlaubte Flughöhe
- Vorfahrtsregelung gegenüber bemannten Luftfahrzeugen
- Verbotszonen
Die EU-Drohnenverordnung seit 1. Januar 2021
Der Startschuss des neuen EU-Drohnengesetzes war ursprünglich für den 1. Juli 2020 geplant – durch die Folgen der Coronakrise wurde dieser Termin auf den 1. Januar 2021 verschoben. Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens wären bei der Anwendung dieser Durchführungsverordnungen hinderlich gewesen. Die Drohnenverordnung der Europäischen Union dient dem Zweck, den Luftraum in der EU zu harmonisieren. Sie enthält die beiden EU-Richtlinien 2019/947 und 2020/746 .
Gilt nationales Recht für Drohnenpiloten nicht mehr?
Die unterschiedlichen Regelungen und Gesetze der EU-Staaten für den Drohnenbetrieb werden durch die EU-Drohnenverordnung teilweise vereinheitlicht. So soll die angestrebte Harmonisierung des Luftraums in der Europäischen Union gelingen. Trotzdem gibt es für die EU-Mitgliedstaaten nach wie vor auch länderspezifische Drohnengesetze. Die Verordnung gilt zunächst für alle EU-Mitgliedsstaaten sowie die EWR- beziehungsweise EFTA-Länder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Welche Änderungen ergeben sich aus der EU-Drohnenverordnung 2021?
Drohnen-Registrierung beim Luftfahrtbundesamt (LBA)
Seit dem 31.12.2020 müssen sich Betreiber von Drohnen mit verbauter Kamera und/oder mehr als 250 g Startgewicht beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. „UAS-Betreiberregistrierung“ lautet der offizielle Name für das Prozedere. Durch die Registrierung erhält der Betreiber eine elektronische Piloten-ID (eID). Diese muss an der Drohne sichtbar angebracht werden.
Zwei neue EU-Kompetenznachweise für Drohnenpiloten
Wer Drohnen über 500 Gramm Startgewicht steuert (ab 01.01.2023 über 250 Gramm), muss seine Kompetenz nachweisen. Dafür brauchen Drohnenpiloten mindestens den EU-Kompetenznachweis A1/A3. Diesen „kleinen EU-Schein“ erhalten Sie, wenn Sie ein Onlinetraining absolvieren und eine Onlineprüfung beim Luftfahrtbundesamt bestehen. Darauf aufbauend gibt es zusätzliche Qualifikationsmöglichkeiten. Der „große EU-Schein“ ist das EU-Fernpilotenzeugnis A2. Dieser wird benötigt, wenn man eine Drohne der Klasse C2 fliegen möchte.
Juristische Personen können sich zudem mittels des Betreiberzeugnisses LUC als Luftfahrtbetrieb zertifizieren lassen. Dann können sie sich selbst Projekte genehmigen und müssen nicht mehr umständlich Genehmigungen einholen.
Neu in der EU-Drohnenverordnung 2021: Risikoklassen
Mit der EU-Drohnenverordnung 2021 sind die Risikoklassen C0 bis C4 eingeführt worden (C = Class). Umgangssprachlich werden sie auch Drohnenklassen genannt. Je höher die Ziffer, desto risikoreicher ist der Betrieb einer Drohne dieser Klasse. Die Klasseneinteilung erfolgt anhand der Größe, der Form und des Gewichts der Drohne (Stichwort „Bewegungsenergie“). Eine entscheidende Rolle spielt auch die Ausstattung mit Sicherheitsfunktionen.
Neue Drohnen müssen vom Hersteller entsprechend ihrer Ausstattung mit der passenden Risikoklasse zertifiziert werden. Für Drohnen, die vor Einführung der EU-Drohnenverordnung produziert wurden oder bis zum 01.01.2023 produziert werden, existieren Sonderregeln.
Einteilung unbemannter Fluggeräte (AUS) in Betriebskategorien
Gemäß EU-Drohnenverordnung werden Drohnen in drei Kategorien eingeteilt:
- Die offene Kategorie (mit Unterkategorien A1, A2 und A3): hier ist keine Genehmigung nötig, aber ggf. eine Registrierung des Benutzers, Startgewicht unter 25 kg, Sichtflug, kein Überfliegen von Menschenansammlungen
- Die spezielle Kategorie: wenn Anwendungen aus rechtlichen Gründen nicht in der offenen Kategorie durchführbar sind
- Die zulassungspflichtige Kategorie: ist bestimmt für Spezial-Drohnen in Transportwesen und Industrie
Aufstiegserlaubnis ab 5 Kilogramm notwendig
Wiegt eine Drohne über 5 Kilogramm, soll sie nachts oder über bestimmten Gebieten fliegen, ist sogar für jeden einzelnen Flug eine Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde notwendig (Einzelaufstiegserlaubnis). Für die Erteilung sind in Deutschland die Länder zuständig. Viele Bundesländer bieten auch eine allgemeine Aufstiegserlaubnis für ein bis zwei Jahre an. Sie heißt allgemeine Aufstiegserlaubnis. Eine Aufstiegserlaubnis für das gesamte deutsche Bundesgebiet gibt es nicht. Die meisten Bundesländer erkennen jedoch die Dokumente der anderen Länder an.
Übrigens: Für Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wie z.B. das Technische Hilfswerk, Feuerwehren, und andere Hilfs- und Rettungsdienste ist das Fliegen von Drohnen generell erlaubnisfrei.
Flughöhe – Wie hoch dürfen Drohnen fliegen?
Die maximale Flughöhe von Drohnen war bisher auf 100 Meter begrenzt. Im Rahmen der EU-Drohnenverordnung 2021 wurde die zulässige maximale Flughöhe auf 120 Meter angehoben. Generell dürfen unbemannte Flugobjekte aber nur in Sichtweite geflogen werden – und die kann auch mal unter 100 Metern liegen.
Ab einer Flughöhe von 120 Metern benötigen Sie unabhängig vom Gewicht der Drohne eine Aufstiegserlaubnis und einen Kenntnisnachweis bzw. Drohnenführerschein.
Flugverbot – wo dürfen Drohnen nicht fliegen?
Unbemannte Fluggeräte wie Drohnen – ob privat oder gewerblich – dürfen nicht überall fliegen. Das Betriebsverbot gilt unter anderem
- Für Flüge außerhalb der Sichtweite des Piloten oder eines Helfers (für Geräte unter 5 Kilogramm)
- In und über sensiblen Bereichen (z.B. Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte, Menschenansammlungen, Industrieanlagen oder Naturschutzgebieten, Verfassungsorganen, Bundes- oder Landesbehörden)
- In Kontrollzonen von Flugplätzen
- In An- und Abflugbereichen von Flughäfen
- Über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bzw. -bewohner (sofern die Drohne über 0,25 Kilogramm wiegt und in der Lage ist, Videos oder Fotos aufzuzeichnen).
Ist eine Drohnenversicherung erforderlich?
Ja, eine Drohnenversicherung in Form einer Haftpflichtversicherung ist ein Muss. Denn wer eine Drohne steuert, läuft immer Gefahr, einen Schaden zu verursachen. Ob Sachschaden oder Personenschaden – wenn etwas Unvorhergesehenes passiert, kann es richtig teuer werden.
Bei der GEV ist die Drohnenversicherung Bestandteil der Privathaftpflichtversicherung. Damit sind Schäden, die durch den Gebrauch Ihrer Drohnen und Quadrokopter im Freizeitbereich verursacht werden können, genauso abgesichert wie etwa bei Fahrrädern und E-Bikes.
Für die gewerbliche Nutzung von Drohnen gelten andere Vorschriften. Für die muss eine separate Drohnenversicherung abgeschlossen werden. Generell greifen Drohnenversicherungen nur dann, wenn gültige Gesetze und Flugrichtlinien beim Steuern der Drohne eingehalten werden.