Bäume fällen verboten
Es war ein Skandal: Im Frühjahr 2010 ließ in Hamburg-Blankenese der Investor eines Luxusneubaus zehn stattliche Bäume zur Wertsteigerung seines Objekts abholzen. Die potenziellen Käufer der Eigentumswohnungen sollten einen freien Blick auf die Elbe genießen können. Am Ende ist der Investor mit Strafen und Zusatzkosten im sechsstelligen Bereich belegt worden, auch der Bauleiter bekam Entschädigungsforderungen aufgebrummt.
Die Baumschutzverordnung
Mehr als zehn Jahre danach hat sich aufgrund der Klimakrise die Situation weiter verschärft und das Umweltbewusstsein der Menschen ist tiefer verankert. Jeder Baum zählt, könnte man sagen. Deshalb ist es mehr denn je keine gute Idee, einfach die Motorsäge herauszuholen und einen störenden Baum zu fällen – auch nicht, wenn es der eigene Garten ist.
Um den Baumbestand auf privaten Grundstücken zu erhalten, haben alle Kommunen und Kreise hierzulande Baumschutzverordnungen erlassen. Grundsätzlich ist es verboten, Bäume ohne Genehmigung zu fällen oder zu zerstören. Doch es gibt Sonderregelungen, die festlegen, unter welchen Bedingungen ein Baum auf einem Privatgrundstück gefällt werden darf. Welche Vorschriften zu beachten sind, ist in den Gemeinden einzusehen. Widerrechtliches Baumfällen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bestraft werden kann.
Welche Gründe gibt, um einen Baum fällen zu müssen?
Unter bestimmten Umständen stellt ein Baum im Garten eine Gefahr für Menschen und Gebäude dar oder ist ein Hindernis. Folgende Gründe könnten das Fällen eines Gehölzes rechtfertigen:
- ein kranker oder morscher Baum
- ein Baum, der nach einem Unwetter, einer Überschwemmung oder einem Blitzeinschlag in Schieflage geraten ist
- ein Baum, dessen Wurzeln das Fundament eines Hauses beeinträchtigen
- ein Baum, der nicht mehr über die nötige Standfestigkeit verfügt
- ein Baum, der dem benachbarten Haus bedrohlich nahe kommt
- ein Baum, der den Straßenverkehr behindert oder blockiert
- ein Baum, der für ein Bauvorhaben oder einen Neubau auf dem Grundstück eine „unzumutbare Störung“ ist.
Stellen Bäume eine akute Gefahr für die Allgemeinheit dar, muss schnell gehandelt werden. Es empfiehlt sich dennoch, auch dann nicht selbstständig zu handeln, sondern bei der zuständigen Behörde bzw. Gemeindeverwaltung zügig eine sofortige Ausnahmegenehmigung für das Fällen des Baums einzuholen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Eine Birke, Eiche oder Kiefer im eigenen Garten kann auch einfach als störend empfunden werden. Möglicherweise ist der Baum zu groß geworden und nimmt dem Grundstücksbesitzer oder dem Nachbarn über alle Maßen Licht und Sonne. In diesem Fall ist ein Antrag an die zuständige Kommune zu stellen, den Baum fällen zu dürfen. Ob die Gründe ausreichen, wird dann offiziell entschieden, die Regelungen sind allerdings je nach Bundesland und teilweise von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Gesetzliche Regelungen
Wie weiter oben bereits kurz erwähnt, genießen Bäume aufgrund ihres Nutzens einen gesonderten gesetzlichen Schutz. Das gilt auch für den Bestand auf privaten Grundstücken. Im Rahmen dieser Baumschutzverordnungen regeln die Städte und Gemeinden, unter welchen Bedingungen ein Baum auf einem Grundstück gefällt werden darf.
Grundsätzlich spielt das Alter des Baums und seine damit einhergehende Größe eine zentrale Rolle. Dazu kommt die Jahreszeit für die Fällung und die Gattung des Baums. Auch eine anschließende Ersatzpflanzung kann in der Verordnung festgehalten sein. Das bedeutet, dass mit der Genehmigung für eine Fällung die Aufforderung einhergeht, in der unmittelbaren Gegend einen neuen Baum zu pflanzen.
Neben besagten gültigen Landesverordnungen bestimmt Paragraf § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September des Jahres das Baumfällen gesetzlich untersagt ist und schließt Privatgrundstücke mit ein. In diesem Zeitraum dürfen lediglich formgebende Schnitte durchgeführt werden oder Maßnahmen, die der Pflege von Pflanzen und Bäumen dienen. Dieses Gesetz dient in erster Linie dem Schutz nistender Vögel oder Tiere. Achtung: Befinden sich Vogelnester, Kobel, Bruthöhlen von Fledermäusen oder Nester von Wespen/ Hornissen in dem Baum, darf dieser auch zwischen Oktober und Februar nicht gefällt werden. Der Baum steht dann unter Naturschutz.
Auf die Jahreszeit, die Baumart und die Baumgröße kommt es an
Im Übrigen sei die Zeit zwischen November und Januar als beste Zeit für das Fällen eines Baumes im eigenen Garten zu empfehlen. Der Baum hat das Blattwerk abgeworfen und ist gut einsehbar, so dass zuverlässig festgestellt werden kann, dass keine wildlebenden Tiere beeinträchtigt werden. Zudem enthält das Holz weniger Wasser, trocknet schneller und steht dann gegebenenfalls als Brennholz zur Verfügung.
Für die Art und Größe der unter Schutz stehenden Gehölze ist die jeweilige Baumschutzverordnung des Landes bzw. der Gemeinde zuständig. Als Faustregel gilt laut Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. der Schutz für Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von etwa 60 bis 80 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Boden. Genaue Daten gibt es bei der entsprechenden Fachbehörde in der Verwaltung der Kommune.
Manche Städte, Kommunen und Landkreise nehmen Nadelbäume generell aus. Deutschlandweit gibt es keine einheitliche Regelung, welche Bäume unter Schutz stehen und welche man fällen darf. Das Absägen von Obstbäumen benötigt meist keine gesonderte Genehmigung – aber eben nicht immer. Hier und bei Heckenpflanzen gilt es ebenfalls sich zu informieren, auch für die Zeiten außerhalb der Sperrfristen.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Privatpersonen müssen beim Baumfällen zunächst die Sperrfrist von März bis September einhalten. Außerhalb der Sperrfrist kann nicht pauschal gesagt werden, wann eine Genehmigung für das Absägen eines Baumes benötigt wird und wann nicht, die Regelungen können je nach Region abweichen. Wer einen Baum auf seinem Grundstück fällen möchte, sollte zum zuständigen Amt gehen, um die Gründe und den Plan dafür vorzulegen.
Kriterien der Beurteilung:
- Art des Baumes: Ist der Baum, den Sie fällen wollen, in der Baumschutzverordnung Ihres Bundeslandes?
- Größe des Baumes: Besitzt der Baum, den Sie fällen möchten, eine bestimmten Stammumfang, benötigen Sie eine Genehmigung.
- Zeitpunkt für das Baumfällen: Existieren Schonzeiten (außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist zwischen März und September)?
- Lebensraum für Tiere: Nisten außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist Vögel oder andere Tiere in dem Baum?
Ersatzpflanzung
Damit ein Baum gefällt werden darf, kann es unter Umständen nötig sein, einen neuen Baum in der unmittelbaren Gegend zu pflanzen. Dies sieht in vielen regionalen Baumschutzverordnungen die sogenannte Eingriffs-Ausgleichs-Regelung vor. Die verpflichtende Ersatzpflanzung besagt, dass für jeden angefangenen Meter des ermittelten Stammdurchmessers ein gleichwertiger Baum zu pflanzen ist. Oft sind das heimische Gehölze, die an die lokalen Bedingungen angepasst sind und der Tierwelt Lebensraum bieten. Die Maßnahme muss gegebenenfalls wiederholt werden, wenn der neue Baum nicht anwächst. Sollte eine Ersatzpflanzung nicht möglich sein, hat der private Grundstücksbesitzer eine adäquate Ausgleichszahlung zu leisten.
Sonderfall: Bäume an Grundstücksgrenzen
Schwierig wird es für Hausbesitzer, wenn der zu fällende Baum direkt an der Grundstücksgrenze steht. Hier bedarf es eventuell der Zustimmung des Nachbarn, weil der Baum auf der Grenze dann allen Eigentümern zu gleichen Teilen gehört. Die Kosten für das Fällen des Baumes teilen sich beide Parteien dann. Ist der Baum geschützt, darf ihn selbstverständlich niemand fällen.
Das müssen Besitzer von Eigentumswohnungen beim Baumfällen beachten
Der Garten samt Bäumen gehört gleichermaßen allen Besitzern von Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage. Selbst wer ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Gartenteil besitzt, sollte mit dem Absägen eines Baumes in diesem Bereich vorsichtig sein. Denn prägt der Baum das Bild des Gartens oder ist besonders groß und alt, handelt es sich um „eine bauliche Veränderung“. In der Regel stimmt die Eigentümerversammlung darüber ab, ob der Baum gefällt werden darf, eine einfache Stimmenmehrheit reicht für die meisten Veränderungen im Garten. Wer Gehölze ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer entfernt, muss unter Umständen Schadenersatz leisten.
Bußgelder
Verstöße gegen die Baumschutzverordnung werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet. Ohne Genehmigung einen Baum abzusägen ist nicht zu empfehlen, nach „getaner Arbeit“ könnte ein hohes Bußgeld auf Sie zukommen.
Auf den Seiten Bussgeldkatalog.org oder Bussgeld-info.de zeigen Tabellen, wie hoch die Geldstrafen für illegales Abholzen von Bäumen in den einzelnen Bundesländern ausfallen. Meist fangen die Bußgelder bei 40, 50 und 100 Euro an, können sich aber, je nach Schwere der Tat, schnell im fünfstelligen Bereich bewegen. In Brandenburg oder dem Saarland liegt die Höchststrafe bei 10.000, in Hamburg, Niedersachsen und Bayern kann eine Geldbuße bis zu 50.000 und in Mecklenburg-Vorpommern sogar 100.000 Euro betragen.
Kosten für das Fällen eines Baumes und anfallende Genehmigungsgebühren
Sie sollten Bäume nur selbst fällen, wenn Sie über die notwendigen Kenntnisse dafür verfügen. Schon ein mittelgroßer Baum kann unkontrolliert umfallen, dabei können Häuser, Autos oder Personen zu Schaden kommen. Oft ist es ratsamer, einen Profi zu engagieren, der außerdem die Haftung für etwaige Schäden übernimmt. Wer einen Spezialisten beauftragt, muss mit 500 bis 800 Euro für das Fällen des Baumes und Abtragen des Holzes rechnen. Günstiger wird es, wenn ein Baum frei fallen kann.
Die Kosten für eine Fällgenehmigung vom Amt (Ortstermin, Verwaltungsgebühren) liegen zwischen zirka 50 und 150 Euro.
Der Gartenschutz der GEV
Gelegentlich werden Bäume unwillentlich von Sturm oder Blitz gefällt und zerstört. Im Gartenschutz-Zusatzmodul der Wohngebäudeversicherung sind Gartenanlagen – zu denen Bäume auf dem versicherten Grundstück gehören – auch mitversichert, vorausgesetzt, dass sie nicht bereits vorher abgestorben waren. Ersetzt werden die Kosten für die Wiederbepflanzung durch handelsübliche Jungpflanzen.