Die Wohngebäudeversicherung ist ein absolutes Muss für alle Immobilieneigentümer. Schließlich deckt dieser Versicherungsschutz Schäden am Haus ab, die durch Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser entstehen. Kommt es zum Schaden, zahlt die Versicherung die möglichen Reparaturkosten am Gebäude oder sogar den Wiederaufbau zum Neubauwert. Ein wichtiger Versicherungsschutz, den Banken im Rahmen von Immobilienfinanzierungsgesprächen auch voraussetzen.
Spätestens, wenn die Steuererklärung von Hausbesitzern vorbereitet wird, stellt sich ihnen die Frage, ob die Kosten für die Wohngebäudeversicherung vielleicht steuerlich abzusetzen sind.
Um die Frage zu beantworten, müssen wir unterscheiden: Wird das Gebäude selbst genutzt oder wird es vermietet?
Gebäude, die selbst genutzt werden
Wird das Gebäude vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt, kann er die Kosten für die Wohngebäudeversicherung nicht steuerlich absetzen. Das hat den Hintergrund, dass Privatpersonen nur Versicherungen absetzen können, die der eigenen Absicherung dienen. Also nur Personenversicherungen. Hierzu gehören beispielsweise die private Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung oder eine Rentenversicherung.
Wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit bei vermietetem Eigentum aus?
Auch Vermieter können die Kosten der Wohngebäudeversicherung nicht von der Steuer absetzen. Allerdings haben sie einen anderen Vorteil. Sie können den Beitrag für die nötige Gebäudeversicherung auf die Mieter umlegen. Dies geschieht über die Nebenkostenabrechnung (§ 2 der Betriebskostenverordnung) und wird als "Betriebsausgaben aus Vermietung und Verpachtung" angegeben.
Wichtig: Der Vermieter muss beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung im Interesse der Mieter handeln. Sie dürfen durch den Abschluss nicht benachteiligt werden. Und: Kommt es zu einem Schaden, muss der Vermieter diesen beseitigen.
Wer eine Eigentumswohnung hat, bezahlt die Kosten für die Versicherung in der Regel über das Hausgeld, das durch die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) festgelegt wird, damit die Betriebskosten gedeckt sind. Die Betriebskostenabrechnung ist dann wieder absetzbar.
Und wenn Sie noch gar keine Wohngebäudversicherung haben...
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